Fakten zum Thema Flüchtlingskostenerstattung

Die CDU behauptet, die Flüchtlingskostenerstattung des Landes an die Kommunen entspreche nicht der Zahl der tatsächlich in den Kommunen aufgenommenen Flüchtlinge. Die Landesregierung habe die Kommunen deshalb bewusst getäuscht.

Fakt ist: Die Verteilung der FlüAG- Mittel auf die Kommunen erfolgt bereits seit 22 Jahren auf der Grundlage einer Jahrespauschale. Diese Pauschale in Höhe von aktuell 10.000 Euro ist lediglich ein „abstrakter Wert“ zur Berechnung der FlüAG- Zuweisungen. Sie wird mit der Anzahl der den Kommunen zugewiesenen Flüchtlinge ( 181.000 Flüchtlinge + 13.500 Geduldete) multipliziert, um die Gesamtsumme zu ermitteln, die letztendlich an alle Kommunen ausgezahlt wird (2016: 1,948 Mrd. Euro). Diese Summe wird dann nach demsogenannte „FlüAG- Schlüssel“ (90 % Einwohner und 10 % Fläche) an die einzelnen Kommunen verteilt. Mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde vereinbart, dass im Jahr 2017 eine Umstellung des bisherigen Systems bei der Verteilung der FlüAG- Mittel erfolgt. Die bisherige Jahrespauschale wird dann durch einemonatliche Pauschale „pro Kopf“ ab demTag der Zuweisung der Flüchtlinge in die Kommunen ersetzt.

 

Doch das ist längst nicht alles – – >

 

Die CDU fordert, dass eine Umstellung auf das System einer monatlichen Pauschale „pro Kopf“ bereits für das laufende Jahr 2016 umgesetzt werden müsse.

Fakt ist: Eine kurzfristige Systemumstellung vor 2017 wäre aus verschiedenen Gründen nicht zu verwirklichen gewesen. Zum einen wäre für eine bereits im laufenden Jahr erfolgende Umstellung eine gesicherte Datengrundlage vorhanden gewesen, es hätte also die Gefahr von erheblichen Fehleinschätzungen und – entscheidungen bestanden. Zum anderen gab es Bedenken wegen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für die administrativen und finanziellen Planungen zahlreicher Kommunen, insbesondere im Hinblick auf Investitionen bei der Errichtung von Unterbringungseinheiten. Die Umstellung ab 2017 wurde von den Kommunalen Spitzenverbänden mitgetragen.

Die CDU behauptet, dass große Ungerechtigkeiten entstehen, weil einige Kommunen derzeit in der Praxis weniger Flüchtlinge aufnehmen als nach dem Verteilungsschlüssel des FlüAG eigentlich vorgesehen ist.

Fakt ist: Momentan nehmen einzelne Kommunen in der Tat weniger Flüchtlinge auf, als es nach der Verteilquote des FlüAG- Schlüssels eigentlich der Fall sein müsste. Die reduzierten Zuweisungen  wurden diesen Kommunen im Einzelfall für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt, weil sie mit besonders starken Überlastungen zu kämpfen hatten und in dieser Situation eine „Atempause“ für die Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze benötigten. Es handelt sich hier aber ausdrücklich um zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen! Die FlüAG- Verteilquote 90%/10% soll in jeder Kommune kurzfristig erreicht werden, entsprechendeMaßnahmen wurden bereits auf denWeg gebracht.

Die CDU behauptet, insbesondere Kommunen mit einer Landeseinrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen würden bei den finanziellen Erstattungen gegenüber anderen Kommunen zu Unrecht bevorzugt.

Fakt ist: Bei Kommunen mit zentralen Unterbringungseinheiten oder Notunterkünften des Landes wird die Zahl der dort untergebrachten Asylbewerber den Kommunen angerechnet. Das bedeutet, dass sie trotz geringerer eigener Aufnahmeverpflichtungen anteilig genauso viel Geld für die Versorgung von Flüchtlingen erstattet bekommen, wie die Kommunen ohne entsprechende Landeseinrichtungen. Hintergrund dieser Regelung: Den Kommunen soll ein Anreiz für die Errichtung solcher Landeseinrichtungen auf ihrem Gebiet gegeben werden.

Die CDU behauptet, die FlüAG- Zuweisungen im laufenden Jahr basieren auf einer veralteten Prognose. Angesichts weiterhin steigender Flüchtlingszahlen seien die finanziellen Erstattungen deshalb völlig unzureichend.

Fakt ist: Die FlüAG- Zuweisungen für das laufende Jahr basieren auf der im Herbst 2015 erhobenen offiziellen Prognosezahl des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur gesamten Zahl der Flüchtlinge in NRWzum Stichtag 01.01.2016 (181.134 Personen). Es handelt sich hierbei um die aktuellste offizielle Prognose. Bereits nach den derzeit geltenden Bestimmungen des FlüAG muss diese Zahl nachträglich angepasst werden (§ 4 Abs. 2 FlüAG). Dies erfolgt dann auf der Grundlage der von den Kommunen zu berichtenden tatsächlichen Anzahl der Flüchtlinge am Stichtag 01.01.2016. In einem solchen Fall sollen die höheren Beträge noch im Jahr 2016 in den kommunalen Haushalten kassenwirksam werden. Für den Fall eines erheblichen Anstiegs der Flüchtlingszahlen im  weiteren Verlauf des Jahres 2016 wurde darüber hinaus mit den kommunalen Spitzenverbänden eine sog. „Revisionsklausel“ vereinbart. Demnach kann es im Verlauf des Jahres 2016 neue Gespräche geben, um die Erstattungsbeträge erneut anzupassen.